Satzung der Musikschule Höxter e.V.
vom 19.04.2018
in der Fassung der 8. Satzungsänderung,
Stand: April 2018
§ 1
Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausbildung der musikinteressierten Jugend im Gebiet der Stadt Höxter. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Die Musikschule Höxter wendet Formen des Einzel- und Gruppenunterrichts auf allen Gebieten der Musikerziehung an.
3. Die Musikschule Höxter will als soziale Ausbildungsstätte auch solchen Musikbegabten, die wirtschaftlich schwach gestellt sind, durch Bereitstellung von Instrumenten und Stipendien die Teilnahme am Musikunterricht ermöglichen.
§ 2
Name des Vereins
Der Verein heißt "Musikschule Höxter" mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins ist Höxter.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können sein natürliche Personen sowie Zusammenschlüsse von natürlichen Personen und juristische Personen.
2. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Teilnahme am Musikunterricht. Für alle Angehörigen einer Familiengemeinschaft genügt eine Mitgliedschaft. Fördernde Mitglieder beantragen die Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich.
3. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Sie kann frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres nach Abschluss des Musikunterrichts enden.
4. Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Aufgabe des Vereins oder sein Ansehen schädigen, ohne Einhaltung einer Frist ausschließen.
5. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernennen, die sich um die Jugendmusikerziehung oder um den Verein besonders verdient gemacht haben.
§ 6
Mitgliedsbeitrag und Stimmenanzahl
1. Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsregelbeitrag fest. Er ist als Jahresbeitrag im voraus fällig.
2. Von den Personenzusammenschlüssen und juristischen Personen wird erwartet, dass sie einen wesentlich höheren Beitrag nach ihrem Ermessen zahlen, um den Bestand und die Arbeit der Musikschule Höxter zu sichern. Alle Zahlungen der Stadt Höxter an die Musikschule gelten als Beitrag.
3. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine seiner Beitragshöhe entsprechende Anzahl von Stimmen; dabei entfällt auf je angefangene 100 Euro eine Stimme. Die Stimmen eines Mitglieds können nur einheitlich abgegeben werden.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) Wahl des Vorstandes
b) Beschlussfassung über Haushaltsplan, Jahresrechnung
und Entlastung des Vorstandes
c) Festlegung des Regelbeitrages
d) Festsetzung der Gebührenordnung
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung muss wenigstens einmal im Jahr stattfinden. Einladungen dazu mit einer Tagesordnung ergehen vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens zwei Wochen vorher schriftlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit mehr als die Hälfte aller Stimmen vertreten ist.
3. In der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter den Vorsitz. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller Stimmen.
4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Kassenwart
d) dem Elternvertreter
sowie den entsprechenden Stellvertretern
Vorsitzender ist der die Stadt Höxter im Verein Vertretende. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins zu wählen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in Einzel- oder Blockwahl. Über den Modus entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Beim Wahlverfahren der Vorstandsmitglieder kann eine Abstimmung im Ganzen erfolgen. Das Abstimmungsverfahren für nur einzelne Vorstandsmitglieder soll auch weiterhin erlaubt sein.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand ist zuständig für:
a) Einstellung und Entlassung der musikalischen Leitung
sowie der Bediensteten der Musikschule
b) Einstellung und Entlassung der Lehrkräfte der
Musikschule; er kann diese Aufgabe auf die
musikalische Leitung übertragen,
c) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
d) Berufung des Beirates
e) Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung.
5. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Er ist beschlussfähig, sobald mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und dessen Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind jedoch jeweils der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der Schriftführer oder sein Stellvertreter berechtigt.
§ 10
Beirat
1. In den Beirat können bis zu 12 Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Berufung erstreckt sich auf die Amtsdauer des jeweiligen Vorstandes.
2. Der Beirat berät und unterstützt die Leitung und den Vorstand der Musikschule in allen musikalischen und pädagogischen Fragen. Er wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes zusammengerufen, wenn es der Vorstand, die Leitung der Musikschule oder mindestens drei Beiratsmitglieder beantragen.
§ 11
Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Höxter zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendbetreuung in ihrem Gebiet zu verwenden hat.
2. Im Falle der Übernahme der Musikschule Höxter in die kommunale Trägerschaft der Stadt Höxter stellt die Musikschule das Vereinsvermögen der Stadt Höxter zur Förderung von Kunst und Kultur in der Nachfolgeeinrichtung der Musikschule zur Verfügung.
Höxter, 19.04.2018
Maria Franke Rolf Husemann
1. Vorsitzende 2. Vorsitzender